Allgemeine Geschäftsbedingungen


Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Hotels und Parkplätzen und Mietbedingungen für Parkierungsverträge

• "Holiday Extras" ist eine Marke der Firma HOLIDAY EXTRAS GMBH (Nähere Firmenangaben: Siehe Impressum am Ende dieser Bedingungen).
• Die Firma HOLIDAY EXTRAS GMBH vermittelt Hotelunterkünfte, Parkierungsleistungen und Shuttle(Transfer-)leistungen sowie Reiseversicherungen. Daneben bietet die Firma Holiday Extras GmbH unter dem Namen Airparks an den Standorten Düsseldorf, Frankfurt, Nürnberg und Stuttgart (nur das Parkhaus) Parkierungsleistungen als eigene vertragliche Leistungen an.
• Nachstehend steht der Einfachheit halber bezüglich der Vermittlungsleistungen die Markenbezeichnung „Holiday Extras“, bei den Parkierungsleistungen die Markenbezeichnung „Airparks“ für die HOLIDAY EXTRAS GMBH.
• Für den im Auftragsfalle zwischen Ihnen (nachstehend "Kunde" genannt) und Holiday Extras zu Stande kommenden Vermittlungsvertrag gelten, soweit wirksam vereinbart, die Vermittlungsbedingungen in Abschnitt A. Soweit Parkierungsleistungen und/oder Shuttle-Leistungen von Holiday Extras nicht vermittelt werden, sondern unter der Marke Airparks an den Standorten Düsseldorf, Frankfurt, Nürnberg und Stuttgart (nur das Parkhaus) als eigene Leistungen der Holiday Extras GmbH angeboten werden, gelten, soweit wirksam vereinbart, die Vertragsbedingungen für Parkierungsverträge in Abschnitt B. Bitte lesen Sie daher die jeweiligen Bedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.

Abschnitt A. Vermittlungsbedingungen

1 Stellung von Holiday Extras, Geltungsbereich dieser Vermittlungsbedingungen

1.1 Holiday Extras vermittelt als rechtsgeschäftlicher Vertreter der jeweiligen Anbieter der vermittelten Leistung (Unterkunft, Parkierungsleistungen, Shuttle) einen Vertrag zwischen dem Kunden und dem Hotel, bzw. dem Parkierungsunternehmen, nachstehend einheitlich „Anbieter“ genannt.

1.2. Holiday Extras hat demnach ausschließlich die Stellung eines Vermittlers. Sie ist bezüglich der gebuchten und vermittelten Leistung nicht zur Leistungserbringung verpflichteter Vertragspartner des Kunden. Sie ist insbesondere nicht Reiseveranstalter im Sinne der §§ 651a-m BGB. Dies gilt nicht, soweit Holiday Extras nach den Grundsätzen des §651a Abs. 2 BGB und den entsprechenden Grundsätzen der Rechtsprechung den Anschein erweckt, vertraglich vorgesehene Leistungen als eigene Leistungen zu erbringen.

1.3. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt die Haftung von Holiday Extras als Vermittler unberührt.

1.4. Die Bestimmungen über die Vermittlerstellung von Holiday Extras gelten ebenfalls nicht, soweit vertraglich vereinbart ist, dass Holiday Extras Parkierungsleistungen oder Shuttle-Leistungen als eigene Leistungen erbringt. Insoweit wird auf die Bestimmungen in Abschnitt B. verwiesen.

2 Anzuwenden Vorschriften

2.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Holiday Extras finden für den Vermittlungsvertrag, soweit wirksam vereinbart, in erster Linie diese Vermittlungsbedingungen, hilfsweise die Vorschriften über die entgeltliche Geschäftsbesorgung der §§ 675, 631 ff. BGB und im übrigen ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

2.2. Auf das Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und den vermittelten Anbieter finden, soweit zwischen diesem Anbieter und dem Kunden rechtswirksam vereinbart, deren Geschäftsbedingungen und im übrigen die für das entsprechende Vertrags- und Rechtsverhältnis geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.

2.3. Diese Vermittlungsbedingungen sowie deutsche gesetzliche Vorschriften gelten nicht, soweit in auf das Vertragsverhältnis mit dem Kunden anwendbaren internationalen Abkommen oder EU-Vorschriften zwingende abweichende Regelungen enthalten sind oder soweit sich nach solchen Vorschriften der Kunde, der Angehörige eines Mitgliedstaates der EU ist, auf für ihn günstigere Vorschriften seines Wohnsitzlandes berufen kann.

3 Vertragsabschluss des Vermittlungsvertrages und Vertragsabschluss mit dem Anbieter der vermittelten Leistung, Haftung der Buchungsperson

3.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Der Kunde hat für die vertraglichen Verpflichtungen aller anderen Personen aus dem Vermittlungsvertrag und aus dem Vertrag mit dem Anbieter der jeweiligen Leistung wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen, soweit er diese Mithaftung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. b) Wird die Buchung durch eine rechtsfähige juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts (Unternehmen, Verein, Behörde usw.) vorgenommen, so wird, soweit die Buchung nicht ausdrücklich als rechtsgeschäftlicher Vertreter einer oder mehrerer bestimmter natürlicher Personen vorgenommen wird, Vertragspartner des Vermittlungsvertrages und des vermittelten Vertrages ausschließlich die jeweilige juristische Person.

3.2. Für die Buchung, die mündlich (z.B. im Reisebüro), telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Annahme des Buchungsauftrages (Vermittlungsauftrages) durch Holiday Extras kommt zwischen dem Kunden und Holiday Extras ein Vermittlungsvertrag zu Stande. Die Erteilung des Buchungs-/Vermittlungsauftrages durch den Kunden sowie die Annahme des Buchungs-/Vermittlungsauftrages durch Holiday Extras bedürfen keiner bestimmten Form.
b) Der Kunde ist an seinen Vermittlungsauftrag in der Form gebunden, dass Holiday Extras sein in der Buchung liegendes Vertragsangebot an den Anbieter der jeweiligen Leistung als Vertreter und Empfangsboten des jeweiligen Anbieters entgegennimmt.
c) Mit der Annahme seines Buchungs-/Vermittlungsauftrages durch Holiday Extras unterbreitet der Kunde demnach dem jeweiligen Anbieter ein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss des Vertrages über die betreffende Leistung. An dieses Angebot sowie den entsprechenden Vermittlungsauftrag ist der Kunde, soweit eine andere Bindungsfrist im Rahmen des Buchungsauftrages nicht ausdrücklich vereinbart ist, drei Werktage gebunden.
d) Weicht die Buchungsbestätigung, welche Holiday Extras als Vermittler namens und in Vollmacht des jeweiligen Anbieters an den Kunden übermittelt vom Buchungs-/Vermittlungsauftrag des Kunden ab, so liegt ein neues Angebot des jeweiligen Anbieters vor. Der jeweilige Anbieter ist an dieses neue Angebot für die Dauer von zehn Tagen gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zu Stande, soweit der Kunde das Angebot durch ausdrückliche Erklärung, Leistung von Anzahlung und/oder Restzahlung oder durch Inanspruchnahme der Leistung annimmt.

3.3. Bei Buchungen, die ohne individuelle Kommunikation über ein Online-Buchungsverfahren (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr) erfolgen, gilt für den Vertragsabschluss: a) Dem Kunden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt von Holiday Extras erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angegebenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von Holiday Extras im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Reisende über diese Speicherung und die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen" erteilt der Kunde Holiday Extras den verbindlichen Vermittlungsauftrag. Der Kunde ist an seinen Vermittlungsauftrag in der Form gebunden, dass Holiday Extras sein in der Buchung liegendes Vertragsangebot an den Anbieter der jeweiligen Leistung als Vertreter und Empfangsboten des jeweiligen Anbieters entgegennimmt.
f) Dem Kunden wird der Eingang seines Buchungs- und Vermittlungsauftrag unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Erteilung des Buchungs- und Vermittlungsauftrags durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Vertrages mit dem jeweiligen Anbieter. Der Anbieter ist vielmehr frei in ihrer Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung zu Stande, welche Holiday Extras als Vermittler und Erklärungsbote namens des jeweiligen Anbieters dem Kunden übermittelt.
i) Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ und dem dadurch erteilten Buchungs- und Vermittlungsauftrag durch sofortige Darstellung dieser Buchungsbestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Vertrag mit dem jeweiligen Anbieter mit Zugang und Darstellung dieser Buchungsbestätigung beim Kunden an dessen Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf. In diesem Fall wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Vertrages mit dem jeweiligen Anbieter ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck nutzt. Holiday Extras wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Buchungsbestätigung per E-Mail, E-Mail-Anhang, Post oder Fax übermitteln.

3.4. Holiday Extras weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 5 & 9 BGB) bei Verträgen über Personenbeförderung sowie über Reiseleistungen nach § 651a BGB (Pauschalreiseverträge und Verträge, auf die die §§ 651a ff. BGB analog angewendet werden), die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651i BGB bei Pauschalreisen. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

4 Allgemeine Vertragspflichten von Holiday Extras

4.1. Holiday Extras wird zwar als Vermittler tätig, hat aber nicht die Stellung eines Reisebüros. Demgemäß trifft Holiday Extras keine Verpflichtung zur Beratung, zur Aufklärung oder zu sonstigen Hinweisen, Maßnahmen oder Beschaffungen betreffend
• Einreise- und Visabestimmungen
• Gesundheitsbestimmungen
• Reiseversicherungen
• Leistungsfähigkeit und Bonität der vermittelten Anbieter

4.2. Die vertragliche Leistungspflicht von Holiday Extras besteht, nach Maßgabe dieser Vermittlungsbedingungen, in der Vornahme der zur Durchführung des Vermittlungsauftrags notwendigen Handlungen entsprechend dem Buchungsauftrag des Kunden, sowie der Abwicklung der Buchung, insbesondere der Übergabe der Reiseunterlagen, soweit diese nicht nach dem mit dem jeweils vermittelten Anbieter getroffenen Vereinbarung direkt dem Kunden übermittelt werden.

4.3. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften zu den vermittelten Leistungen selbst haftet Holiday Extras im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet Holiday Extras unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung gemäß § 675 Abs. (2) BGB ergebenden Verantwortlichkeit nur dann, wenn und soweit ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.

5 Bezahlung

5.1. Holiday Extras steht, ungeachtet seiner Tätigkeit als Inkassobevollmächtigte des Anbieters, auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen über den Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 669, 670 BGB) ein unmittelbarer Anspruch auf Bezahlung des Preises der vermittelten Leistungen gegen den Kunden zu.

5.2. Holiday Extras ist demnach berechtigt, Anzahlungen entsprechend den Reise-und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Unternehmen zu verlangen, soweit diese wirksam vereinbart sind und rechtswirksame Anzahlungsbestimmungen enthalten. Weitergehende Anzahlungen kann Holiday Extras unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des § 651 k BGB (Pflicht zur Kundengeldabsicherung bei Pauschalreisen), erheben, wenn insoweit hierzu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

5.3. Vom Kunden beauftragte und eingeschaltete Reisebüros sind zum Inkasso der vom Kunden an Holiday Extras zu leistenden Zahlungen nur dann bevollmächtigt, wenn diese Zahlungsmöglichkeit in der Buchungsbestätigung ausdrücklich angegeben ist.

5.4. Kreditkartenzahlungen sind nur dann möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Entsprechendes gilt für Zahlung durch Überweisung. Soweit Kreditkartenzahlung oder Zahlung per Lastschrift vereinbart wurde, ist Holiday Extras sofort nach Erteilung der Buchungsbestätigung zum entsprechenden Einzug ermächtigt.

5.5. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto von Holiday Extras an. Erfolgt die fällige Zahlung durch den Kunden nicht, insbesondere wegen Unmöglichkeit der Belastung der Kreditkarte, Bankprotest bei Lastschrift, vom Kunden selbst veranlasste Rückbuchungen oder aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, obwohl Holiday Extras seine Vermittlungsleistungen ordnungsgemäß erbracht hat und die vermittelten Anbieter zur Erbringung ihrer vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage sind und ohne dass ein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist Holiday Extras berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung namens und in Vollmacht der jeweiligen Anbieter deren Rücktritt vom jeweiligen Vertrag zu erklären und den Kunden namens und in Vollmacht des Anbieters und als deren Inkassobevollmächtigten mit Stornokosten gemäß Ziffer 7. dieser Bedingungen zu belasten.

5.6. Dem Zahlungsanspruch von Holiday Extras gegenüber kann der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Anbieter, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, es sei denn, dass für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten von Holiday Extras ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder Holiday Extras aus anderen Gründen gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche unmittelbar haftet.

6 Reiseunterlagen

6.1. Den Kunden trifft die Pflicht, Vertrags- und Reiseunterlagen, die dem Kunden durch Holiday Extras oder das vom Kunden beauftragte Reisebüro ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Hotelgutscheine, Parkberechtigungsnachweise, Einfahrtskarten und sonstige Reiseunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.

6.2. Der Kunde ist verpflichtet, Holiday Extras über dem Kunden erkennbare Fehler, Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstigen Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, so kann eine Schadensersatzverpflichtung von Holiday Extras bezüglich eines hieraus dem Kunden entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein.

7 Rücktritt und Umbuchung

7.1. Die von Holiday Extras vermittelten Anbieter räumen dem Kunden ein vertragliches Rücktrittsrecht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein. (Dies gilt nicht, sofern bei dem Produkt ausdrücklich ausgeschrieben ist, dass es nicht stornierbar ist. Hier ist eine Stornierung ausgeschlossen.):
a) Stornierungen einer vermittelten Leistung können schriftlich, per Telefax, per Internet, über das vom Kunden eingeschaltete Reisebüro per Amadeus TOMA, telefonisch oder persönlich erfolgen.
b) Ausschlaggebend für den Zeitpunkt, an dem die Stornierung wirksam wird, ist der Zugang der Erklärung bei Holiday Extras (HOLIDAY EXTRAS GMBH) wobei die üblichen Bürozeiten zu beachten sind (Montag bis Freitag: 08:30 bis 18:00 Uhr, Samstag 8:30 bis 14:00 Uhr).
c) Bei Stornierung vor dem gebuchten Anmietzeitpunkt sind an Holiday Extras als Inkassobevollmächtigten des jeweiligen Anbieters folgende pauschalen Entschädigungen zu bezahlen, bei deren Berechnung gewöhnlich ersparte Aufwendungen sowie die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der stornierten Leistung berücksichtigt sind:

Hotelbuchungen:
• bis 7 Tage vor dem Anreisetag: kostenfrei
• vom 6. Tag vor dem Anreisetag bis 24 Stunden vor Beginn des Anreisetages : 10% des Leistungspreises;
• ab 24 Stunden vor Beginn des Anreisetages bis zum Anreisetag: 80% des Leistungspreises für die erste Hotelnacht und 10% des Leistungspreises für jede weitere Nacht.

Parkplatzbuchungen:
• bis 24 Stunden vor Beginn des Anreisetages: kostenfrei,
• ab 24 Stunden vor Beginn des Anreisetages bis zum Anreisetag 50% des Leistungspreises.

a) Das jeweilige Hotel bzw. der jeweilige Parkplatzbetreiber halten das Hotelzimmer bzw. den Parkplatz während der gesamten gebuchten Leistungsdauer uneingeschränkt für den Kunden bereit. Unterlässt es der Kunde, Holiday Extras davon zu unterrichten, dass er die Leistung nicht in Anspruch nehmen wird, ist Holiday Extras berechtigt, bei Nichtanreise des Kunden eine Pauschale von 80% des Leistungspreises im Namen des jeweiligen Hotels bzw. Parkplatzbetreibers zu erheben sowie eine zusätzliche Bearbeitungspauschale von 20% für den Holiday Extras entstehenden Bearbeitungsaufwand.
b) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für kontingentierte Sonderangebote, bei denen bereits bei der Angebotsausschreibung darauf hingewiesen wird, dass diese nicht umgebucht und nicht erstattet werden können. Bei solchen Angeboten bleibt der volle Vergütungsanspruch des Anbieters im Falle der Stornierung oder der Nichtinanspruchnahme der Leistung bestehen; der Anbieter muss sich lediglich bei Hotelunterkünften nach den Grundsätzen des § 537 Abs. 1 S. 2 BGB, bei Werkverträgen nach § 649 S. 2 BGB ersparte Aufwendungen sowie Einnahmen anrechnen lassen, die er in Folge des Rücktritts oder der Nichtinanspruchnahme erzielt oder zu erzielen böswillig unterlässt.
c) Für sämtliche vorstehenden pauschalierten Entschädigungen und Bearbeitungsentgelte gilt, dass es dem Kunden ausdrücklich vorbehalten bleibt, dem Anbieter direkt gegenüber oder Holiday Extras gegenüber als Vertreter des Anbieters nachzuweisen, dass dem Anbieter und/oder Holiday Extras keine oder wesentlich geringere Ausfälle oder Kosten entstanden sind als die geltend gemachte Pauschale, bzw. das ersparte Aufwendungen oder anderweitige Einnahmen höher waren.
d) Den Anbietern bleibt es vorbehalten, unmittelbar oder durch Holiday Extras eine von den vorstehenden Pauschalen abweichende höhere, konkrete Entschädigung geltend zu machen, soweit der tatsächliche Ausfall wesentlich höher ist als die anwendbare Pauschale. In diesem Fall ist der geltend gemachte Anspruch vom Anbieter, bzw. Holiday Extras konkret zu beziffern und zu belegen.

7.2. Für Änderungen hinsichtlich des Termins der Leistungserbringung, des Flughafens, des Hotelortes, des Antritts der Leistungen, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung), die bis zu sechs Wochen vor Leistungsbeginn auf Wunsch des Kunden vorgenommen werden, gilt:
a) Ein Anspruch des Kunden auf die Vornahme solcher Umbuchungen besteht nicht. Ebenso besteht kein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch der Übertragung des Vertrages auf einen Dritten oder der Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen durch einen Dritten.
b) Sind die Änderungen möglich und werden diese auf Wunsch des Kunden vorgenommen, so kann Holiday Extras namens und in Vollmacht des Anbieters ein Umbuchungsentgelt von € 10,- pro Person und Umbuchungsvorgang erheben.
c) Das Umbuchungsentgelt fällt auch dann an, wenn Holiday Extras namens in Vollmacht des Anbieters einer Übertragung des Vertrages oder einer Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen durch einen Dritten zustimmt.
d) Umbuchungen für Frühbucherangebote sind möglich; nach Ablauf der entsprechenden Vorausbuchungsfrist allerdings nur unter Aufzahlung der Differenz zum jeweils aktuell verfügbaren Normalpreis.
e) Bei Änderungen, die eine Reduzierung der gebuchten Zimmer, Übernachtungen oder Parktage zur Folge haben und auf deren Durchführung gleichfalls kein Anspruch besteht, kann das betroffene Hotel bzw. der betroffene Parkplatzanbieter eine Bearbeitungsentgelt von 10,- € pro Zimmer und Nacht bzw. pro Parkplatzreservierung erheben.

8 Pflichten von Holiday Extras bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Anbietern.

8.1. Bei Reklamationen oder der sonstigen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Anbietern beschränkt sich die Verpflichtung von Holiday Extras auf die Erteilung aller Informationen und Unterlagen, die für den Kunden hierfür von Bedeutung sind, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der gebuchten Anbieter.

8.2. Eine Verpflichtung von Holiday Extras zur Entgegennahme und/oder Weiterleitung entsprechender Erklärungen oder Unterlagen besteht nicht.

8.3. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Anbietern besteht gleichfalls keine Pflicht vonHoliday Extras zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen odersonstige rechtliche Bestimmungen.

9 Haftung von Holiday Extras

9.1. Die Haftung von Holiday Extras aus dem Vermittlungsvertrag für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Holiday Extras oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Holiday Extras beruhen, ist nicht beschränkt.

9.2. Soweit Holiday Extras eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet sie nicht für das Zustandekommen von dem Buchungswunsch des Kunden entsprechenden Verträgen mit den zu vermittelnden Anbietern.

9.3. Soweit Holiday Extras bezüglich der gebuchten Leistungen nicht nach den Grundsätzen des § 651 a Abs. 2 BGB und den entsprechenden Grundsätzen der Rechtsprechung den Anschein erweckt, vertraglich vorgesehene Leistungen als eigene Leistungen zu erbringen und demnach ausschließlich Vermittler der gebuchten Leistungen ist, haftet Holiday Extras nicht für die Leistungserbringung, für Leistungsausfälle, für Mängel der Leistungen und ebenfalls nicht für Personen- oder Sachschäden, ausgenommen, dass für die Entstehung eines Schadens eine Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch Holiday Extras ursächlich oder mitursächlich geworden ist. Hiervon unberührt bleibt die vertragliche und gesetzliche Haftung von Holiday Extras als Vermieter, soweit Holiday Extras Parkierungs- und/oder Shuttleleistungen aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarungen als eigene Leistung erbringt.

10 Verjährung

10.1. Ansprüche des Kunden aus dem Vermittlungsvertrag, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Holiday Extras oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Holiday Extras beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Holiday Extras oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Holiday Extras beruhen.

10.2. Alle übrigen Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag verjähren in einem Jahr.

10.3. Die Verjährung nach Ziff. 10.1 und 10.2 beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Umständen, die den Anspruch gegen Holiday Extras begründen und dieser selbst als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

10.4. Schweben zwischen dem Kunden und Holiday Extras Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder Holiday Extras die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Abschnitt B. Vertragsbedingungen für Parkierungsleistungen und Shuttle-Service unter der Marke „Airparks“

1 Stellung von Airparks, Anzuwendende Rechtsvorschriften, Stellung von Airparks

1.1. Airparks erbringt Parkierungsleistungen als eigene vertragliche Leistungen nur an den Standorten Düsseldorf, Frankfurt, Nürnberg und Stuttgart (nur das Parkhaus). Bezüglich Parkierungsleistungen an allen anderen Standorten ist Airparks lediglich Vermittler. Es gelten insoweit für die Vermittlung von Parkierungsleistungen an den anderen Standorten, soweit wirksam vereinbart, die Vermittlungsbedingungen in Abschnitt. A.

1.2. Für Verträge über Parkierungsleistungen, die Airparks an den Standorten Düsseldorf, Frankfurt, Nürnberg und Stuttgart (nur das Parkhaus) als eigene vertragliche Leistungen erbringt, finden auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und Airparks, soweit wirksam vereinbart, in erster Linie diese Vertragsbedingungen für Parkierungsleistungen, hilfsweise Mietvertragsrecht der §§ 535 ff. BGB und im übrigen ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

1.3. Diese Vertragsbedingungen für Parkierungsleistungen sowie deutsche gesetzliche Vorschriften gelten nicht, soweit in anwendbaren internationalen Abkommen oder EU-Vorschriften auf das Vertragsverhältnis anwendbare zwingende abweichende Regelungen enthalten sind oder soweit sich nach solchen Vorschriften der Kunde, der Angehörige eines Mitgliedstaates der EU ist, auf für ihn günstigere Vorschriften seines Wohnsitzlandes berufen kann.

1.4. Airparks hat die Stellung eines Vermieters, soweit die Erbringung der Parkierungsleistung durch Airparks ausdrücklich als vertragliche Leistung von Airparks vereinbart wurde und demnach Airparks nicht als Vermittler der Parkierungsleistung auftritt.

2 Vertragsabschluss

2.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Ausschließlich der vertragsschließende Kunde ist als Mieter Vertragspartner und damit Zahlungspflichtiger bezüglich sämtlicher Parkierungsleistungen, auch soweit Parkierungsverträge für mehrere Pkw gebucht werden, sofern und soweit der Kunde bei der Buchung nicht ausdrücklich als Vertreter anderer Personen auftritt.
b) Im Falle einer solchen Stellvertretung hat der Kunde für die vertraglichen Verpflichtungen aller anderen Personen aus dem Vertrag über die Parkierungsleistung wie für ihre eigenen Verpflichtungen einzustehen, soweit er diese Mithaftung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
c) Wird die Buchung durch eine rechtsfähige juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts (Unternehmen, Vereinen, Behörde usw.) vorgenommen, so wird, soweit die Buchung nicht ausdrücklich als rechtsgeschäftlicher Vertreter einer oder mehrerer bestimmter natürlicher Personen vorgenommen wird, Vertragspartner des Vertrages über die Parkierungsleistung ausschließlich die jeweilige juristische Person.

2.2. Für eine Buchung, die mündlich (z.B. im Reisebüro), telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung bietet der Kunde Airparks den Abschluss eines Vertrages über die Parkierungsleistungen auf der
Grundlage dieser Vertragsbedingungen sowie aller Hinweise über die Parkierungsanlage, deren Nutzung, Erreichbarkeit, Öffnungszeiten und sonstigen Informationen, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen, verbindlich an. An sein Vertragsangebot ist der Kunde 3 Werktage gebunden.
b) Der Vertrag kommt rechtsverbindlich zu Stande, soweit dem Kunden innerhalb der Bindungsfrist die Buchungsbestätigung von Airparks zugeht.
c) Die Buchungsbestätigung bedarf keiner bestimmten Form und ist demnach telefonisch, per E-Mail, per Telefax oder schriftlich möglich. Bei telefonischen Buchungen wird Airparks im Regelfall ergänzend zur verbindlichen telefonischen Buchungsbestätigung eine schriftliche Bestätigung erteilen. Diese dient jedoch ausschließlich der Dokumentation der telefonischen Buchung; die Rechtswirksamkeit des telefonisch verbindlich abgeschlossenen Vertrages über die Parkierungsleistung ist nicht vom Zugang dieser ergänzenden schriftlichen Bestätigung abhängig.
d) Weicht die Buchungsbestätigung von Airparks von der Buchung des Kunden ab, so liegt ein neues Angebot von Airparks vor. Airparks ist an dieses neue Angebot für die Dauer von zehn Tagen gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zu Stande, soweit der Kunde das Angebot durch ausdrückliche Erklärung, Leistung von Anzahlung und/oder Restzahlung oder durch Inanspruchnahme der Leistung annimmt.
2.3. Bei Buchungen, die ohne individuelle Kommunikation über ein Online-Buchungsverfahren (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr) erfolgen, gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt von Airparks erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angegebenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von Airparks im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Reisende über diese Speicherung und die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde Airparks den Abschluss eines Vertrages über die Parkierungsleistungen auf der Grundlage dieser Vertragsbedingungen sowie aller Hinweise über die Parkierungsanlage, deren Nutzung, Erreichbarkeit, Öffnungszeiten und sonstigen Informationen, soweit diese dem Kunden bei der Buchung angezeigt werden, verbindlich an. An sein Vertragsangebot ist der Kunde 3 Werktage gebunden.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Vornahme der Buchung durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Vertrages über die Parkierungsleistungen. Airparks ist vielmehr frei in ihrer Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung zu Stande, welche Airparks dem Kunden per E-Mail, per Fax, schriftlich oder telefonisch übermittelt.
i) Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ und der dadurch erfolgten verbindlichen Buchung durch sofortige Darstellung dieser Buchungsbestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Vertrag mit Airparks mit Zugang und Darstellung dieser Buchungsbestätigung beim Kunden an dessen Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf. In diesem Fall wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Vertrages mit Airparks ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck nutzt. Airparks wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Buchungsbestätigung per E-Mail, E-Mail-Anhang, Post oder Fax übermitteln.

2.4. Widerrufsrecht:
Bei Verträgen über Parkierungsleistungen unter der Marke Airparks im Fernabsatz steht dem Kunden, soweit er Verbraucher ist, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ein Widerrufsrecht zu. Auf die nachfolgende und zusätzlich unter dem Link Belehrung über das Widerrufsrecht abrufbare Widerrufsbelehrung wird hingewiesen.

3 Leistungen von Airparks

3.1. Die vertraglich geschuldete Leistung von Airparks besteht in der Überlassung des Stellplatzes für die vereinbarte Vertragsdauer nach Maßgabe dieser Vertragsbedingungen und aller dem Kunden bei der Buchung vorliegenden Hinweise und Erläuterungen sowie der Benutzungsordnung der Parkierungsanlage.

3.2. Ein bestimmter Stellplatz oder eine bestimmte Beschaffenheit oder Lage des Stellplatzes ist vertraglich nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

3.3. Bewachung, Überwachung, Verwahrung und die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand der vertraglichen Leistungen von Airparks. Auch wenn in der Parkierungsanlage Personal präsent ist oder diese mit optisch elektronischen Einrichtungen beobachtet wird (Videoüberwachung), ist damit keine Obhuts- oder Haftungsübernahme verbunden, insbesondere nicht für Diebstahl oder Beschädigung.

3.4. Ohne ausdrückliche anderweitige Vereinbarung mit Airparks ist die Tauglichkeit des vertraglich geschuldeten Stellplatzes auf Fahrzeuge beschränkt, die eine Fahrzeughöhe von max. 1,90 m und eine Fahrzeugbreite von max. 2 m aufweisen.

4 Pflichten des Kunden

4.1. Mit dem Befahren der Parkierungsanlage versichert der Kunde, dass der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist und das Fahrzeug den gesetzlich vorgeschrieben Versicherungsschutz bis zum Verlassen des Betriebsgeländes besitzt. Auf Verlangen sind Airparks, ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen Fahrerlaubnis und Fahrzeugschein vorzulegen. Airparks, bzw. der Betreiber der Parkierungsanlage oder dessen Beauftragte können vor und nach Gewährung der Zufahrt bei begründeten Zweifeln an einem ausreichenden Versicherungsschutz sowie bei Unfällen oder Schadensfällen den Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes verlangen. Können entsprechende Nachweise nicht vorgelegt werden, sind Airparks, der Betreiber der Parkierungsanlage oder dessen Beauftragte berechtigt, die Vertragserfüllung abzulehnen und die Zufahrt zur Parkierungsanlage zu verweigern. In diesen Fällen hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückerstattung oder Schadensersatz, es sei denn er führt den ihm ausdrücklich vorbehaltenen Nachweis, dass die Leistungsverweigerung nicht gerechtfertigt war.

4.2. Auf dem Betriebsgelände gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Kunde hat die durch die Verkehrsführung vorgegebenen Regelungen zu beachten.

4.3. Jeder Kunde und die von ihm Beauftragten haben sich so zu verhalten, dass Gefährdungen und Schädigungen Dritter ausgeschlossen sind. Den Anweisungen von Airparks, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen ist Folge zu leisten.

4.4. Der Kunde hat sein Fahrzeug in der vorgesehenen Markierung zu parken und zwar in der Weise, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Ausparken auf den benachbarten Stellplätzen möglich ist. Soweit dem Kunden ein bestimmter Stellplatz zugewiesen ist, ist der Kunde verpflichtet, sein Fahrzeug ausschließlich auf dem vorgegebenen Einstellplatz ordnungsgemäß (innerhalb der Begrenzung) zu parken. Verstößt der Kunde vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmung, sein Fahrzeug auf dem zugewiesenen Einstellplatz zu parken (insbesondere bei behinderndem Abstellen des Fahrzzeuges, bei Abstellen auf einem als Behindertenstellplatz ausgewiesenen Einstellplatz, sofern dieser dem Kunden nicht ausdrücklich zugewiesen worden ist; bei Überschreitung der vereinbarten/gebuchten Parkdauer), so ist Airparks berechtigt, das falsch geparkte Fahrzeug durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Kunden als letztes Mittel zum zugewiesennen Einstellplatz zu verbringen bzw. nötigenfalls kostenpflichtig umsetzen bzw. abschleppen zu lassen, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass kein oder ein geringerer Schaden als durch Airparks in Rechnung gestellt durch die Maßnahmen entstanden ist.

4.5. Das Betriebsgelände und seine Einrichtungen sind pfleglich und sachgemäß zu behandeln. Im Falle einer vom Kunden zu vertretenden Beschädigung der Parkierungsanlage oder ihrer Einrichtungen werden die durch die Handlung des Kunden kausal entstandenen Kosten dem Kunden nach Beseitigung in Rechnung gestellt. Der Kunde kann Airparks nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden als geltend gemacht entstanden ist.

4.6. Dem Kunden ist es untersagt, auf dem Betriebsgelände größere Reparaturen vorzunehmen (Ausnahme: durch autorisierte Pannennotdienste), Fahrzeuge zu waschen oder zu reinigen, Kühlwasser, Kraftstoffe oder Öle abzulassen bzw. im Fahrzeug befindlichen Müll auf dem Betriebsgelände zu entsorgen. Verunreinigungen, die der Kunde zu vertreten hat, sind unverzüglich und ordnungsgemäß durch diesen zu beseitigen. Bei Zuwiderhandlungen, die der Kunde zu vertreten hat oder für die der ohne Verschulden als Störer verantwortlich ist, ist Airparks berechtigt, diese Verunreinigungen auf Kosten des Kunden zu beseitigen. Im Falle der Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers muss die Beseitigung durch ein autorisiertes Fachunternehmen auf Kosten des Kunden erfolgen. In diesen Fällen hat der Kunde kein Recht zur Selbstvornahme, sofern er nicht ein entsprechende fachliche Eignung nachweisen kann.

4.7. Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände zu anderen Zwecken als der Fahrzeugeinstellung und -abholung, des Be- und Entladens sowie während eventueller Wartezeiten auf den Transport zum Flughafen bzw. Kreuzfahrthafen ist nicht gestattet. Auch hierbei ist den Anweisungen von Airparks, ihrer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen Folge zu leisten.

5 Übergabe des Stellplatzes, Obliegenheiten des Kunden (Mängelanzeige) und Kündigung, Ausschlussfrist

5.1. Der Stellplatz gilt als ordnungsgemäß übergeben, wenn etwaige Beanstandungen nicht unverzüglich Airparks zur Kenntnis gebracht werden.

5.2. Der Kunde ist verpflichtet, Störungen oder Mängel an den Leistungen von Airparks unverzüglich der ihm benannten Stelle, ohne ausdrückliche diesbezügliche Angabe dem Personal der Parkierungsanlage anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Unterlässt der Kunde es schuldhaft, Airparks einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgeltes oder Schadensersatz nicht ein.

5.3. Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Schäden bei dem für die Parkierungsanlage zuständigen und erforderlichenfalls über den Notruf zu kontaktierenden Personal vor Verlassen der Parkierungsanlage anzuzeigen und diesem Gelegenheit zur Untersuchung des Fahrzeugs zu geben. Ist dies dem Kunden ausnahmsweise nicht möglich oder nicht zumutbar, hat die Anzeige spätestens 14 Tage nach dem Schadensfall schriftlich bei Airparks unter der unten genannten Adresse der Holiday Extras GmbH zu erfolgen. Bei nicht offensichtlichen Schäden hat die Anzeige schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Schadens zu erfolgen. Verstößt der Kunde gegen seine Anzeigepflicht, sind sämtliche Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde hat die Versäumnis nicht zu vertreten. Diese Anzeigepflichten sowie die Ausschlussfrist gelten nicht, wenn dem Kunden oder seinen Mitreisenden ein Personenschaden entstanden ist oder Airparks einen sonstigen Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Ansonsten gelten die Anzeigepflicht und die Ausschlussfrist sowohl für vertragliche, wie auch gesetzliche Ansprüche.

6 Haftung von Airparks

6.1. Airparks übernimmt keine Haftung für vom Kunden bzw. Fahrer verursachte Unfälle mit Sach- und/oder Personenschäden auf dem Betriebsgelände.

6.2. Airparks haftet nicht für Schäden, die aufgrund Gefälligkeitshandlungen (Starthilfe, Einparkhilfe) seiner Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfen entstehen.

6.3. Die Haftung von Airparks umfasst die gesetzliche Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch von eingestellten Fahrzeugen oder deren Zubehör (ausgenommen Inhalt, Wertsachen und Ladung).

6.4. Für Schäden durch Immissionen Dritter haftet Airparks nicht, ebenso nicht bei höherer Gewalt, sowie bei Schäden durch innere und äußere Unruhen, Kriegsereignisse und elementare Naturkräfte.

6.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Kunden gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von Airparks. Sie gelten nicht in den Fällen einer Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie oder bei arglistig verschwiegenen Fehlern.

6.6. Airparks haftet ohne die Einschränkung nach den vorstehenden Haftungsbeschränkungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Für sonstige Schäden haftet Airparks bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit tritt eine Schadenshaftung nur dann ein, wenn diese auf Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen ist. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.

7 Besondere Bestimmungen für Shuttle-Leistungen

7.1. Airparks wird die nach den örtlichen Verhältnissen sowie aller relevanten und für Airparks erkennbaren oder vorhersehbaren Umständen gebotene Sorgfalt walten lassen, um den Kunden rechtzeitig zu einer mitgeteilten Abflugzeit zum Flughafen bzw. Kreuzfahrthafen zu befördern. Die Rechtzeitigkeit der Ankunft ist nicht Vertragsgegenstand. Soweit demnach eine verspätete Ankunft, insbesondere das Versäumens des Abfluges oder der rechtzeitigen Einschiffung von Airparks nicht zu vertreten ist, ist Airparks nicht zum Schadensersatz oder zur Erstattung von Aufwendungen für Ersatzbeförderungen, Zubringertransporte oder von sonstigen Aufwendungen verpflichtet.

7.2. Der Kunde hat pünktlich am verabredeten Ort zur Inanspruchnahme der Shuttle-Leistungen zu erscheinen. Er hat dabei unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, die ihm bekannt waren oder bekannt sein konnten, entsprechende Zeitreserven einzuplanen. Es obliegt dem Kunden dabei stets die Lektüre und Beobachtung der Medien, insbesondere von Wettervorhersagen und Verkehrsmeldungen sowie der Nachrichten der Flughäfen und Kreuzfahrthäfen. Airparks hat diesbezüglich keine Unterrichtungspflicht gegenüber dem Kunden. Kommt der Kunde seinen Obliegenheiten nicht nach, so ist eine Haftung von Airparks für leichte fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Die Regelung in Ziff. 7.1 Satz 3 gilt entsprechend.

7.3. Airparks kann Personen von der Beförderung ausschließen, die erkennbar unter Einfluss von Alkohol oder sonstiger berauschender Mitteln stehen, die randalieren oder sich in sonstiger Weise so verhalten, dass eine erhebliche Beeinträchtigung oder Gefährdung der Person selbst, anderer Personen, des Fahrers oder des Fahrzeugs zu erwarten ist. Im Falle eines solchen begründeten Ausschlusses besteht kein Anspruch auf Schadensersatz oder die Erstattung von Aufwendungen.

8 Haftung des Kunden

8.1. Der Kunde haftet für vorsätzlich oder fahrlässig, durch ihn selbst verursachte Schäden an Rechtsgütern von Airparks oder Dritter auf dem Betriebsgelände von Airparks.

8.2. Unabhängig vom Verschulden haftet der Kunde für alle Schäden, die infolge technischer Defekte durch das von ihm selbst, seinen Angestellten, seinen Beauftragten oder seiner Begleitpersonen (Familienangehörige) oder von ihm beauftragte Dritte auf dem Betriebsgelände von Airparks verbrachte Fahrzeug verursacht werden (z. B. Ölverlust, Explosion). Dies gilt auch dann, wenn derartige Defekte nicht in dem Zustandsbericht über das Fahrzeug aufgenommen worden sind oder bislang unbekannt waren. Der Kunde tritt eigene Ansprüche gegen Dritte oder Versicherungen aus einem Schadensfall im Voraus an Airparks ab, soweit Airparks aus einem solchen Schadenereignis ihrerseits in Anspruch genommen wird.

8.3. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass kein oder ein geringerer Schaden als der geltend gemachte Schaden entstanden ist.

9 Maßnahmen von Airparks bei Störungen der Parkierungsanlage; Überschreitung der Parkdauer

9.1. Airparks kann das Abstellen des Fahrzeuges auf dem Betriebsgelände verweigern, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass durch das Befahren des Geländes oder das Abstellen auf dem Gelände Gefahren für die Betriebssicherheit von Airparks entstehen können.

9.2. Sollte die vereinbarte/gebuchte Parkdauer aus Gründen, die weder vom Kunden zu vertreten sind überschritten werden und muss dadurch einem anderen Kunden die vertraglich geschuldete Leistung vorenthalten werden (hierzu zählen insbesondere das überschreiten der Parkdauer infolge Fluglotsen-, Pilotenstreik; Ausfallen bzw. Verspätung von Flügen; Unwetter) ist Airparks berechtigt, das Fahrzeug als letztes Mittel zu versetzen oder abzuschleppen, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht . Die Kosten für diese Maßnahmen sind vom Kunden zu tragen. Ziffer 8.3 gilt entsprechend.

9.3. Die Regelung in Ziff. 9.2 i.V.m. 8.3. gilt entsprechend für eine vom Kunden zu vertretende Überschreitung der Parkdauer mit der Maßgabe, dass neben dem Recht auf Versetzung des Fahrzeugs, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht und der Pflicht des Kunden zur Erstattung der Kosten für entsprechende Maßnahmen der Kunde Vergütung zu bezahlen hat, die nach den gewöhnlichen und ausgeschriebenen Tarifen für die entsprechende Parkierungsanlage zu bezahlen sind.

10 Pfandrecht von Airparks

10.1. Soweit Airparks seine vertraglichen Leistungen ordnungsgemäß angeboten oder erbracht hat und dem Kunden kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht zusteht, kann Airparks die Herausgabe des eingestellten Fahrzeugs ohne vorherige vollständige Zahlung des Rechnungspreises verweigern.

10.2. Airparks steht nach den gesetzlichen Bestimmungen über das Vermieterpfandrecht wegen seiner Forderung aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug des Kunden zu.

11 Verjährung

11.1. Ansprüche des Kunden aus dem Vertrag, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Airparks oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Airparks beruhen, verjähren drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Airparks oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Airparks beruhen.

11.2. Ansprüche von Airparks wegen Veränderung oder Verschlechterung des Mietobjekts sowie Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Aufwendungen verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

11.3. Alle übrigen Ansprüche aus dem verjähren in einem Jahr.

11.4. Die Verjährung nach Ziff. 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Umständen, die den Anspruch gegen Airparks begründen und dieser selbst als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 11.5. Schweben zwischen dem Kunden und Airparks Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche, die der Verjährung nach Ziff. 11.1 und 11.2 unterliegen oder über die solche Ansprüche begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder Airparks die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Zur Widerrufsbelehrung

Stand: Mai 2016

Holiday Extras GmbH
Geschäftsführer: Jerome Danglidis, Matthew Pack

Aidenbachstr. 52
81379 München
Deutschland

Tel.: +49(0)89/67 80 59-0
Fax: +49(0)89/67 80 59-199
E-Mail: [email protected]
Internet: www.holidayextras.de